Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 49.Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt Paragraph 49,
(2)Absatz 2Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.
(3)Absatz 3Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 HDG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 HDG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 HDG 2014