(1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 49.
(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.
(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
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