§ 53 HDG 2014 Entlassung

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Entlassung bewirkt

1.

die Auflösung des Dienstverhältnisses,

2.

die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,

3.

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,

4.

sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.

In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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