Der Beschwerdeführer hatte im maßgebenden Zeitpunkt seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer geleistet. Er war Soldat iSd § 1 Abs. 2 Z. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294 (HDG). Seine Dienststelle war das Landwehrstammregiment n1 in X. Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Einheitskommandant der 2. Kompanie des Landwehrstammregiments n1 den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 26. März 1991 schuldig gesprochen, er hätte am 2... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §56 impl;AVG §58 Abs1 impl;BAO §92 Abs1;BAO §93 Abs2;HDG 1985 §63 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0126 E 27. Oktober 1988 VwSlg 6361 F/1988 RS 1 Stammrechtssatz Auch dann, wenn aus einer Erledigung eindeutig ihre Normativität erkennbar ist, ist die eindeutige Bezeichnung als Bescheid nich... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §56;AVG §66 Abs4;HDG 1985 §63 Abs1;
Rechtssatz: Ein nicht als Bescheid bezeichnetes Schreiben des belangten Disziplinarvorgesetzten, das die Erklärung enthält, daß das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis "gemäß § 63 Abs 1 HDG aufgehoben wird", zeigt, daß der Disziplinarvorgesetzte eine bescheidförmige Aufhebung des erstinstanzlichen Disziplina... mehr lesen...