Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße, | |||||||||
3. | die Geldstrafe und | |||||||||
4. a) | bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und | |||||||||
b) | bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung. |
0 Kommentare zu § 51 HDG 2014