Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Mit der Bestellung
1.
zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde oder
2.
zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
3.
zum Schriftführer
sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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