§ 39 HDG 2014 Mitwirkung im Disziplinarverfahren

Heeresdisziplinargesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999
§ 39.Paragraph 39,

Mit der Bestellung

  1. 1.Ziffer einszum Mitglied der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde oder
  2. 2.Ziffer 2zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
  3. 3.Ziffer 3zum Schriftführer
sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019
§ 39.Paragraph 39,

Mit der Bestellung

  1. 1.Ziffer einszum Mitglied der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde oder
  2. 2.Ziffer 2zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
  3. 3.Ziffer 3zum Schriftführer
sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten