§ 39 HDG 2014 Mitwirkung im Disziplinarverfahren

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

Mit der Bestellung

1.

zum Mitglied der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde oder

2.

zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder

3.

zum Schriftführer

sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019

Mit der Bestellung

1.

zum Mitglied der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde oder

2.

zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder

3.

zum Schriftführer

sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.

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