Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(2)Absatz 2Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen.
(3)Absatz 3Mündliche Verhandlungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, nicht öffentlich.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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