Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 40 bis 42 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. | Wahrzunehmen sind die Aufgaben | |||||||||
a) | des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und | |||||||||
b) | der Bundesdisziplinarbehörde vom Disziplinarvorgesetzten. | |||||||||
Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 40 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organs der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12. | ||||||||||
2. | Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße. | |||||||||
3. | Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu. | |||||||||
4. | Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden. | |||||||||
5. | Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. |
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