Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 40 bis 42 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die Paragraphen 40 bis 42 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1.Ziffer einsWahrzunehmen sind die Aufgaben
a)Litera ades Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und
b)Litera bder Bundesdisziplinarbehörde vom Disziplinarvorgesetzten.
Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 40 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organs der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12.Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach Paragraph 40, Absatz eins, der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organs der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach Paragraph 12,
2.Ziffer 2Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
3.Ziffer 3Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
4.Ziffer 4Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
5.Ziffer 5Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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