Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsVon der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
1.Ziffer einsdie Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf- und absteigender Linie,
2.Ziffer 2deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
3.Ziffer 3deren Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
4.Ziffer 4deren Wahl- und Pflegeeltern,
5.Ziffer 5deren Wahl- und Pflegekinder und
6.Ziffer 6deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.
(2)Absatz 2Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.Personen nach Absatz eins, sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
(3)Absatz 3Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet. Der Vernehmung einer noch nicht vierzehnjährigen Person ist, soweit es in deren Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien oder vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(4)Absatz 4Die Disziplinarbehörde kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung dieses Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung dieses Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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