Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsJede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Bundesdisziplinarbehörde kann diese Kürzung
1.Ziffer einsauf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
2.Ziffer 2von Amts wegen
vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.
(2)Absatz 2Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Bundesdisziplinarbehörde über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden
1.Ziffer einsauf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
2.Ziffer 2von Amts wegen.
(3)Absatz 3Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
(4)Absatz 4Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er
1.Ziffer einsstrafgerichtlich nicht verurteilt wird und
2.Ziffer 2mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.
Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war. In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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