Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn
1.Ziffer einser dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2.Ziffer 2begründeter Verdacht besteht, dass er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder
3.Ziffer 3er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Als zuständige Disziplinarbehörde nach diesem Abschnitt gilt die für den Festgenommenen im Kommandantenverfahren zuständige Disziplinarbehörde.
(2)Absatz 2Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu
1.Ziffer einsOffizieren im Präsenzstand mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,
2.Ziffer 2Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,
3.Ziffer 3Soldaten vom Tag,
4.Ziffer 4militärischen Organen im Wachdienst und
5.Ziffer 5Angehörigen der Militärpolizei.
Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen Festnahme gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten zu, sofern das Einschreiten eines Organs nach den Z 1 bis 5 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Wird ein zur vorläufigen Festnahme befugtes Organ selbst vorläufig festgenommen, so ruht dessen Befugnis für den Zeitraum seiner Festnahme.Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen Festnahme gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten zu, sofern das Einschreiten eines Organs nach den Ziffer eins bis 5 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Wird ein zur vorläufigen Festnahme befugtes Organ selbst vorläufig festgenommen, so ruht dessen Befugnis für den Zeitraum seiner Festnahme.
(3)Absatz 3Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die Paragraphen 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.
(4)Absatz 4Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.
(5)Absatz 5Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.
(6)Absatz 6Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben
1.Ziffer einsseinem Einheitskommandanten oder,
2.Ziffer 2sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,
3.Ziffer 3sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ.
(7)Absatz 7Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen
1.Ziffer einsvon der zuständigen Disziplinarbehörde oder,
2.Ziffer 2sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 6 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Absatz 6, für die Anhaltung zuständigen Organ oder,
3.Ziffer 3sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.
Der Festgenommene darf in keinem Fall länger als 24 Stunden angehalten werden.
(8)Absatz 8Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
1.Ziffer einsein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
2.Ziffer 2ein Rechtsbeistand.
Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.
(9)Absatz 9Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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