§ 34 HDG 2014 Mitteilungen an die Öffentlichkeit

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen
    1. 1.Ziffer einsdie Tatsache
      1. a)Litera ader Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige und
      2. b)Litera beiner Bestrafung nach diesem Bundesgesetz
      und
    2. 2.Ziffer 2die Tatsache und den jeweiligen Stand
      1. a)Litera aeiner Sicherungsmaßnahme und
      2. b)Litera beines Disziplinarverfahrens.
  3. (3)Absatz 3Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache
    1. 1.Ziffer einseines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
    2. 2.Ziffer 2der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen
      1. a)Litera ader Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Senatsverfahrens oder
      2. b)Litera bseines Ausscheidens aus dem Präsenzstand
      oder
    3. 3.Ziffer 3der rechtskräftigen Einstellung des Senatsverfahrens.
  4. (4)Absatz 4Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
  5. (5)Absatz 5Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Absatz 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.
  6. (6)Absatz 6Abs. 3 Z 2 und 3 sowie die Abs. 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie die Absatz 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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