§ 9 HBV

HBV - Heimbauverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Wenn potenziell infektiöse Wäsche im Haus gewaschen wird, muss die Waschküche in einen reinen und einen unreinen Bereich getrennt werden. Es ist sicherzustellen, dass bei allen Betriebszuständen der Waschmaschinen kein Lufttransport vom unreinen zum reinen Bereich erfolgt. Die Verbindung vom reinen in den unreinen Bereich darf nur über eine einkammerige Schleuse erfolgen. In der Schleuse ist eine Vorrichtung zur Händedesinfektion anzubringen.

(2) Abwurfschächte sind nur dann zulässig, wenn eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Abwurfschächte sichergestellt werden kann.

(3) Wird nur Haushaltswäsche im Haus gewaschen, ist ein Lagerraum für Schmutzwäsche einzurichten. In der Waschküche sind Spender für Seife und Händedesinfektionsmittel sowie eine hygienisch einwandfreie Handtrocknungsmöglichkeit anzubringen.

(4) Im unreinen Bereich der Waschküche ist ein Waschbecken der Kategorie B gemäß § 3 lit. b Spitalbauverordnung anzubringen.

(5) Für das Bügeln, Flicken und zur eventuellen Lagerung der Wäsche ist ein eigener Raum bereitzustellen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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