§ 15 HBV

HBV - Heimbauverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In allen für Bewohnende bestimmten Räumen müssen die Wände glatt und bis zu einer Höhe von 2 m mit einer feucht wischfesten und nicht saugenden Oberfläche ausgestattet sein.

(2) Fußböden müssen rutschhemmend, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Das Fugenmaterial muss glatt und wasserdicht sein.

(3) Bezüglich der Durchgangsbreite der Stiegen ist darauf zu achten, dass zwei Personen nebeneinander Platz haben.

(4) Gänge sind beidseitig mit Handläufen in runder Ausführung und abgerundetem Endstück auszustatten. Bei Hauptstiegen muss beidseitig und durchgehend ein Handlauf angebracht werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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