(1) Jedes Pflegezimmer muss mit einer Sanitäreinheit, die eine barrierefreie Dusche, ein Waschbecken und ein WC umfasst, ausgestattet sein. Dusche und Waschbecken sind mit einem Verbrühungsschutz (40 °C) auszustatten.
(2) Im Pflegebad sind eine freistehende unterfahrbare Hubbadewanne, eine barrierefreie Dusche, ein an der Wand hängendes rollstuhlgerechtes WC und ein unterfahrbares Waschbecken der Kategorie B gemäß § 3 lit. b Spitalbauverordnung einzurichten. Die Hubbadewanne muss auf drei Seiten frei zugänglich sein.
(3) Die Wasserauslässe in den Arbeitsräumen unrein müssen ohne Handkontakt bedienbar sein. In den Arbeitsräumen unrein ist je ein Waschbecken der Kategorie B gemäß § 3 lit. b Spitalbauverordnung anzubringen.
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