(1) Pflegeheime, mit Ausnahme stationärer Pflegeeinrichtungen für Tages- oder Nachtbetreuung, müssen nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgeführt sein. Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, müssen der Bau und die Einrichtung den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen und technischen Wissenschaften und den aktuellen Pflegestandards entsprechen.
(2) Die Baubehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers eines Pflegeheimes in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften bewilligen, wenn gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen und dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird. Diese Ausnahmebestimmung gilt für § 3 nur bei Umbauten bereits bestehender Altersheim- und Pflegezimmer.
(3) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des Baugesetzes und der aufgrund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen nicht berührt.
(4) Bei der Errichtung von Pflegeheimen sind nach Möglichkeit folgende Ziele zu beachten:
a) | der Standort soll an zentraler Stelle (Ortszentrum, Nähe zu Kirche, Schule, Sozialeinrichtungen usw.) gelegen sein; | |||||||||
b) | das Pflegeheim soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein; | |||||||||
c) | das Pflegeheim soll in ein Sozialzentrum eingebunden werden; | |||||||||
d) | Freiraumflächen sollen um das Pflegeheim vorhanden sein; | |||||||||
e) | das Pflegeheim soll eine wohnliche Atmosphäre bieten; | |||||||||
f) | die Ausstattung der Pflegezimmer mit eigenem Mobiliar soll – mit Bedachtnahme auf die pflegerischen Erfordernisse – möglich sein; | |||||||||
g) | Aufenthaltsbereiche, Gänge und Mehrzweckräume sollen möglichst transparent ausgeführt werden. |
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