(1) Für die Sicherstellung der Pflege und Betreuung der Bewohnenden sind Diensträume für Pflegekräfte einzurichten.
(2) Von einem Dienstraum für Pflegekräfte aus können mehrere Wohnbereiche (Wohngruppen) betreut werden.
(3) In Diensträumen für Pflegekräfte muss Raum für die Einrichtung der auf den gesetzlichen Grundlagen vorgeschriebenen Medikamentenorganisation, sowie einer genügend großen Arbeitsfläche zum Vorbereiten von Medikamenten vorhanden sein. Weiters ist ein Waschbecken der Kategorie B gemäß § 3 lit. b Spitalbauverordnung anzubringen.
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