§ 2 HBV

HBV - Heimbauverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Pflegeheime müssen mindestens 54 Betten aufweisen und sind in Wohnbereiche zu gliedern. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, wie insbesondere einem geringeren regionalen Bedarf oder entsprechend ausgearbeiteter Konzepte oder Kooperationen, kann die Anzahl der Betten reduziert werden.

(2) Wohnbereiche sind als Wohngruppen für bis zu 22 Personen und in einer Geschossebene auszuführen.

(3) Ein Wohnbereich hat zu umfassen:

a)

Pflegezimmer,

b)

Aufenthalts- und Besuchsbereiche der Bewohnenden in zentraler Lage,

c)

Dienstraum für Pflegekräfte (Pflegestützpunkt),

d)

Verteiler-, Stations- oder Teeküche,

e)

Pflegebad,

f)

Geräte-, Vorrats- und Lagerräume,

g)

Entsorgungsraum für Abfälle und Schmutzwäsche,

h)

Arbeitsraum unrein,

i)

Putzraum,

j)

Personal- und Besuchertoiletten im Allgemeinbereich.

Die unter lit. b bis f und i bis j angeführten Räume und Bereiche können für Wohnbereiche gemeinsam eingerichtet werden. Für Diensträume für Pflegekräfte ist dies aber nur dann zulässig, wenn die Wohnbereiche auf derselben Geschossebene liegen.

(4) Jeder Wohnbereich muss über eine ins Freie führende Verbindung, die mit einer Normtrage benützt werden kann, verfügen.

(5) Jeder Wohnbereich muss mit einer optisch-akustischen Rufanlage, die bei Netzausfall unterbrechungslos von einer Batterie gespeist wird, ausgestattet sein. Diese muss von jedem Pflegebett und den zugeordneten Sanitäreinheiten aus betätigt werden können. Die Diensträume für Pflegekräfte und die Gänge sind in die optisch-akustische Rufanlage einzubeziehen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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