(1) Pflegeheime müssen mit einer zentralen Heizungsanlage versehen oder an eine solche angeschlossen sein.
(2) Die Heizungsanlage muss so bemessen sein, dass die Raumtemperatur in Baderäumen auf 27 °C, in anderen von Bewohnenden benützten Aufenthaltsräumen auf 25 °C und in allen übrigen beheizten Räumen auf 20 °C gehalten werden kann.
(3) In den Sanitäreinheiten sind Flächenheizungen einzubauen.
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