§ 7 HBV

HBV - Heimbauverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Für die Verwaltung und Pflegedienstleitung sind nach Bedarf entsprechende Räume bereitzustellen.

(2) Für das Personal sind Personalaufenthaltsräume und Umkleideräume nach den gesetzlichen Vorgaben einzurichten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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