§ 3 HBV

HBV - Heimbauverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Pflegezimmer sind rollstuhlgerecht als Einzelzimmer mit Sanitäreinheit einzurichten. Doppel- und Mehrbettzimmer sind in Ausnahmefällen nach Maßgabe des Leistungskataloges zulässig.

(2) Die Mindestgröße für ein Pflegezimmer einschließlich Sanitäreinheit beträgt 22 m². Jedes Pflegebett muss fahrbar und auf drei Seiten zugänglich sein. Der Mindestabstand vom Fußende des Bettes zur Wand darf 120 cm nicht unterschreiten. Mobile Einrichtungsgegenstände (Tische, Sessel, etc.) können aufgestellt werden. Der Freiraum an den Längsseiten muss mindestens 90 cm, jener am Fußende mindestens 80 cm betragen.

(3) Türen zu Pflegezimmern müssen eine Durchgangslichte von mindestens 100 cm aufweisen. Türen zu Wohn-, Schlaf-, Pflege- und Sanitärräumen müssen im Notfall durch das Personal von außen zu entriegeln sein (z.B. Hotelzylinder).

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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