(1) Alle Räume, Ein- und Ausgänge und sonstigen Verkehrswege sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu beleuchten. Weiters sind die Flucht- und Rettungswege, die gemeinsamen Aufenthaltsbereiche bzw. -räume (Mehrzweckräume) und der Hauptverteilerraum der Stromversorgung mit einer Sicherheitsbeleuchtung entsprechend dem Stand der Technik auszustatten.
(2) Zur Versorgung wichtiger Verbraucher bei Netzausfall sind durch ortsveränderliche Ersatzstromerzeuger Notstromanschlüsse gemäß dem Stand der Technik zu errichten.
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