§ 16 HBV

HBV - Heimbauverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jede nicht im Erdgeschoss gelegene brandschutztechnisch zusammenhängende Fläche darf höchstens 800 m² betragen und muss zumindest über ein Hauptstiegenhaus oder eine Außenstiege verfügen.

(2) Bei Gebäuden mit mehr als vier Obergeschossen, wobei Erd- und Hanggeschosse als Obergeschosse zählen, sind über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, sofern dies im Hinblick auf deren Größe und Lage erforderlich ist.

(3) Im Gebäude ist eine automatische Brandmeldeanlage (Vollschutz) zu installieren, deren Alarmweitergabe an eine ständig besetzte Stelle, die vom Landesfeuerwehrverband zur Entgegennahme von Feuerwehr-Notrufen bestimmt ist, sichergestellt sein muss.

(4) Hinsichtlich der Ausführung der für die Feuerwehr erforderlichen Brandbekämpfungseinrichtungen (Zufahrtswege, Aufstellungsflächen, Löschwasserbedarf usw.) ist das hiezu befugte und bestellte Organ der zuständigen Feuerwehr zu hören. Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind entsprechende, den jeweiligen Verhältnissen angepasste Einrichtungen bereitzustellen.

(5) Tragende Konstruktionen und Geschossdecken sind unter Berücksichtigung der rechnerischen Nutzlast derart auszubilden, dass sie im Brandfall während mindestens 90 Minuten nicht zusammenbrechen. Wand- und Deckenverkleidungen müssen in Stiegenhäusern nichtbrennbar sein. Im Bereich von Fluchtwegen und Gängen dürfen nur Wand- und Deckenverkleidungen verwendet werden, die weder zu einer Beeinträchtigung der Flucht- und Bergemöglichkeit durch Feuer und Rauch führen noch die Brand- und Rauchausbreitung begünstigen.

(6) In Stiegenhäusern müssen die Bodenbeläge nichtbrennbar ausgeführt sein. In Fluchtwegen dürfen für Fußböden und Beläge nur derartige Stoffe verwendet werden, die weder zu einer Beeinträchtigung der Flucht- und Bergemöglichkeit durch Feuer und Rauch führen noch die Brand- und Rauchausbreitung begünstigen.

(7) Hauptstiegenhäuser müssen im Brandfall während mindestens 90 Minuten benützbar sein und einen direkten Ausgang ins Freie aufweisen. Sie sind gegen Kellergeschosse und Dachräume mit Bauteilen abzutrennen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten sowie Wärmestrahlung wirksam verhindern. Gegenüber den sonstigen Geschossen sind sie durch Bauteile abzutrennen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten wirksam verhindern. Hauptstiegenhäuser müssen zumindest ab dem ersten Obergeschoss in jedem Geschoss öffenbare Fenster haben. Stiegenhäuser müssen an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Öffnungsquerschnitt von 5 % der Stiegenhausgrundfläche, mindestens jedoch 1 m², aufweisen und vom Erdgeschoss und obersten Geschoss aus öffenbar sein oder bei Auftreten von Brandrauch selbsttätig öffnen. Die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugsöffnungen sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

(8) Gänge sind längstens nach 40 m durch Bauteile zu unterteilen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten wirksam verhindern. Verbindungsgänge zwischen mehreren Häusern sind an den Enden in gleicher Weise zu trennen. Vom Ausgang eines nicht im Erdgeschoss befindlichen Aufenthaltsraumes darf der Gehweg zu einem im gleichen Geschoss gelegenen brandschutztechnisch getrennten Evakuierungsbereich, zu einem brandschutztechnisch getrennten Stiegenhaus oder zu einer Außenstiege nicht mehr als 20 m betragen. Fluchtwege sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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