§ 21 HAV

HAV - HKW-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Lagerung von chlorierten organischen Lösungsmitteln in offenen Behältern ist verboten. Diese Lösungsmittel müssen lichtgeschützt in dicht verschlossenen, diffusionsdichten, bruchsicheren und entsprechend bezeichneten Behältern sowie in ausreichender Entfernung von Wärmequellen und abseits von leicht entzündbaren Materialien gelagert werden. Zur Lagerung von chlorierten organischen Lösungsmitteln müssen entweder doppelwandige Behälter, die mit einer optischen und akustischen Leckanzeigeeinrichtung versehen sind, verwendet werden, oder die Behälter müssen in Auffangwannen aufgestellt sein, die folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die Auffangwannen müssen aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material bestehen; Auffangwannen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden.

2.

Die Auffangwannen müssen mindestens den gesamten Inhalt aller gelagerten Behälter aufnehmen können.

3.

Bei Lagerungen im Freien müssen die Auffangwannen vor Niederschlagswässern geschützt sein.

(2) Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösungsmitteln behaftet sind, müssen in dicht verschlossenen, diffusionsdichten, bruchsicheren und entsprechend bezeichneten Behältern in Auffangwannen aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material, jedoch nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, gelagert werden; diese Auffangwannen müssen mindestens 50 vH der gelagerten Menge, jedoch mindestens den Inhalt des größten gelagerten Behälters aufnehmen können. Bei Lagerungen im Freien müssen die Auffangwannen vor Niederschlagswässern geschützt sein.

(3) Lagerungen von chlorierten organischen Lösungsmitteln und von mit diesen behafteten Abfällen müssen gegen den Zugriff durch Unbefugte gesichert sein.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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