Leitungen für chlorierte organische Lösungsmittel, die nicht innerhalb oder oberhalb von Auffangeinrichtungen gemäß § 19 Abs. 1 oder § 21 verlaufen, müssen in Überschubrohren mit Gefälle zu Auffangeinrichtungen verlegt sein. Leitungen für chlorierte organische Lösungsmittel, die nicht innerhalb oder oberhalb von Auffangeinrichtungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder Paragraph 21, verlaufen, müssen in Überschubrohren mit Gefälle zu Auffangeinrichtungen verlegt sein.
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