Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Leitungen für chlorierte organische Lösungsmittel, die nicht innerhalb oder oberhalb von Auffangeinrichtungen gemäß § 19 Abs. 1 oder § 21 verlaufen, müssen in Überschubrohren mit Gefälle zu Auffangeinrichtungen verlegt sein.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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