§ 16 HAV Zusätzliche Bestimmungen für CKW-Anlagen

HAV - HKW-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich von CKW-Anlagen (§ 2 Z 3) muss mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet sein, die im Aufstellungsraum mindestens einen fünffachen, im Aufstellungsbereich mindestens einen achtfachen, Luftwechsel je Stunde gewährleistet. Die Raumluft muss in Deckennähe und in Bodennähe abgesaugt und belästigungsfrei ins Freie abgeleitet werden.

(2) Aufstellungsräume bzw. Aufstellungsbereiche von CKW-Anlagen, die unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, müssen mit einer abgehängten hinterlüfteten Decke so ausgestattet sein, dass eine Diffusion von Dämpfen chlorierter organischer Lösungsmittel in die darüber liegenden Räume verhindert wird. Der Raum zwischen der abgehängten Decke und der Decke muss ständig mechanisch mit Frischluft durchlüftet werden. Anstelle der abgehängten Decke kann eine beschichtete Tapete mit einem Diffusionsdurchlasskoeffizienten von höchstens 25 µg/(m2.Pa.h) oder eine gleichwertige Beschichtung an der Decke und 20 cm an den anschließenden Wänden weiterreichend angebracht werden. Die Einhaltung des geforderten Diffusionsdurchlasskoeffizienten muss durch ein entsprechendes Gutachten eines Sachkundigen (§ 2 Z 16) nachgewiesen werden. Die Verlegung der Diffusionssperre muss durch eine geeignete Fachfirma ausgeführt werden. Eine Bestätigung über die fachgerechte Ausführung gemäß den Verlegungs- oder Verarbeitungsvorschriften des Herstellers sowie das Gutachten über den Diffusionsdurchlasskoeffizienten müssen der Behörde vorgelegt werden.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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