CKW-Anlagen und Abgasreinigungsanlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösungsmittel an Wasser abgegeben werden können, sodass Kontaktwasser entsteht, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. | Die CKW-Anlage muss mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, dass die Konzentration an chlorierten organischen Lösungsmitteln, angegeben als Chlor, nicht mehr als 0,1 mg/l im gereinigten Wasser beträgt; dass die für die Betriebsanlage in Aussicht genommene Kontaktwasserreinigungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, muss durch ein Gutachten eines Sachkundigen (§ 2 Z 16) nachgewiesen werden. | |||||||||
2. | Das gereinigte Wasser aus der Kontaktwasserreinigungsanlage muss so abgeleitet werden, dass es nicht mit Luft, die Dämpfe von chlorierten organischen Lösungsmitteln enthält, in Berührung kommen kann. | |||||||||
3. | Vor der Kontaktwasserreinigungsanlage muss ein Sicherheitsabscheider (Lösungsmittelabscheider) eingebaut sein, der so zu bemessen ist, dass eine ausreichende Verweilzeit zur Phasentrennung (wässrige Phase/chlorierte organische Lösungsmittelphase) sichergestellt ist und nur in Wasser gelöste chlorierte organische Lösungsmittel in die Kontaktwasserreinigungsanlage gelangen können. |
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