Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsÜber den Betrieb der HKW-Anlage und der Abgasreinigungsanlage sowie der Kontaktwasserreinigungsanlage gemäß § 20 ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des DatumsÜber den Betrieb der HKW-Anlage und der Abgasreinigungsanlage sowie der Kontaktwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph 20, ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums
1.Ziffer einsfür die HKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösungsmittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse sowie
2.Ziffer 2die Prüfungsergebnisse gemäß § 10 und die Messergebnisse gemäß § 11 Abs. 1die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 10 und die Messergebnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins,
einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen.
(2)Absatz 2Zusätzlich zu Abs. 1 sind für CKW-Anlagen in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch unter Angabe des DatumsZusätzlich zu Absatz eins, sind für CKW-Anlagen in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch unter Angabe des Datums
1.Ziffer einsfür die Abgasreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
2.Ziffer 2für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse sowie
einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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