(1) Über den Betrieb der HKW-Anlage und der Abgasreinigungsanlage sowie der Kontaktwasserreinigungsanlage gemäß § 20 ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums
1. | für die HKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösungsmittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse sowie | |||||||||
2. | die Prüfungsergebnisse gemäß § 10 und die Messergebnisse gemäß § 11 Abs. 1 | |||||||||
einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen. |
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind für CKW-Anlagen in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch unter Angabe des Datums
1. | für die Abgasreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse, | |||||||||
2. | für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse sowie | |||||||||
3. | die Messergebnisse gemäß § 23 Abs. 2 | |||||||||
einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen. |
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