Bei der Verwendung von halogenierten organischen Lösungsmitteln, die kein Chloratom enthalten, hat die Behörde im Einzelfall anhand der Eigenschaften des jeweils verwendeten halogenierten organischen Lösungsmittels zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Bestimmungen des 3. Abschnittes einzuhalten sind.
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