(1) Unter oder unmittelbar neben Aufstellungsräumen bzw. Aufstellungsbereichen von CKW-Anlagen sowie unter oder unmittelbar neben Bereichen zur Lagerung von chlorierten organischen Lösungsmitteln oder Abfällen, die mit chlorierten organischen Lösungsmitteln behaftet sind, müssen Einrichtungen zur Absaugung von Luft aus der wasserungesättigten Bodenzone vorhanden sein; bezüglich der örtlichen Lage dieser Einrichtungen muss das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde hergestellt werden.
(2) Nach der erstmaligen Inbetriebnahme von CKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich ist vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an chlorierten organischen Lösungsmitteln in der aus der wasserungesättigten Bodenzone abgesaugten Luft (Abs. 1)
1. | bei einem Massenstrom bis 50 g chlorierte organische Lösungsmittel je Stunde im gereinigten Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (§ 2 Z 7), | |||||||||
2. | bei einem Massenstrom von mehr als 50 g chlorierte organische Lösungsmittel je Stunde im gereinigten Abgas durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 16) | |||||||||
nach den anerkannten Regeln der Technik messen zu lassen. Die Messergebnisse sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Messung oder der Probenahme, des Betriebszustandes der CKW-Anlage während der Messung oder der Probenahme sowie der Messmethode, unter Angabe der angewendeten technischen Norm, in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch (§ 13) der überprüften Anlage einzutragen. |
(3) Ergeben die Messungen gemäß Abs. 2, dass in der abgesaugten Bodenluft mehr als 10 mg chlorierte organische Lösungsmittel je Kubikmeter abgesaugte Bodenluft, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 15), enthalten sind, so muss der Messbericht der Behörde unverzüglich vorgelegt werden und hat die Behörde im Einzelfall erforderlichenfalls die zum Schutz des Bodens notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.
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