(1) Nach der erstmaligen Inbetriebnahme von HKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich ist vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im Abgas
1. | bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (§ 2 Z 7), | |||||||||
2. | bei einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 16) | |||||||||
nach den anerkannten Regeln der Technik messen zu lassen. Die Messung oder Probenahme hat während jenes Betriebszustandes, der die stärkste Emission verursacht, zu erfolgen. Die Messergebnisse sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Messung oder der Probenahme, des Betriebszustandes der HKW-Anlage während der Messung oder der Probenahme sowie der Messmethode, unter Angabe der angewendeten technischen Norm, in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch (§ 13) der überprüften Anlage einzutragen. |
(2) Ergeben Messungen gemäß Abs. 1 Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder § 9 Abs. 2, so ist der Behörde der Messbericht unverzüglich vorzulegen. Die Behörde hat im Einzelfall jene Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben, die zur Einhaltung dieser Grenzwerte erforderlich sind.
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