§ 17 HAV

HAV - HKW-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Bedienungs- und Wartungsbereich der CKW-Anlage, im Aufstellungsbereich von Destillationsanlagen und an allen anderen Stellen, an denen bei Betrieb der CKW-Anlage mit dem Auftreten von Dämpfen chlorierter organischer Lösungsmittel gerechnet werden muss, müssen Absaugeeinrichtungen (zB Absaugeeinrichtungen aus der Trommel) vorhanden sein; diese Absaugeeinrichtungen sind nur im Falle des Austretens von lösungsmittelhaltiger Luft, zB beim Öffnen der Beschickungstür oder bei Wartungsarbeiten, zu betreiben. Das Abgas aus diesen Absaugeeinrichtungen muss über eine Abgasreinigungsanlage geführt werden.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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