Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.03.2025
(1)Absatz einsFür HKW-Anlagen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t Lösungsmittel oder mehr, ausgenommen solche zur chemischen Reinigung, sowie für HKW-Anlagen zur chemischen Reinigung (Chemisch-Reinigungsanlagen) ist einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen (§ 2 Z 16) oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig (§ 2 Z 7) ist, oder von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an halogenierten organischen Verbindungen einer HKW-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist dem Betriebstagebuch oder dem Prüfbuch (§ 13) anzuschließen.Für HKW-Anlagen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t Lösungsmittel oder mehr, ausgenommen solche zur chemischen Reinigung, sowie für HKW-Anlagen zur chemischen Reinigung (Chemisch-Reinigungsanlagen) ist einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen (Paragraph 2, Ziffer 16,) oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig (Paragraph 2, Ziffer 7,) ist, oder von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an halogenierten organischen Verbindungen einer HKW-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist dem Betriebstagebuch oder dem Prüfbuch (Paragraph 13,) anzuschließen.
(2)Absatz 2Der Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für halogenierte organische Lösungsmittel gemäß § 8 Abs. 2 maßgeblichenDer Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für halogenierte organische Lösungsmittel gemäß Paragraph 8, Absatz 2, maßgeblichen
1.Ziffer einsGrenzwerte für die Gesamtemission bei Chemisch-Reinigungsanlagen oder
2.Ziffer 2Grenzwerte für die diffusen Emissionen bei allen anderen HKW-Anlagen
auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 1 von einem Sachkundigen (§ 2 Z 16) feststellen zu lassen. Dieser Befund ist dem Betriebstagebuch oder dem Prüfbuch (§ 13) anzuschließen.auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz gemäß Absatz eins, von einem Sachkundigen (Paragraph 2, Ziffer 16,) feststellen zu lassen. Dieser Befund ist dem Betriebstagebuch oder dem Prüfbuch (Paragraph 13,) anzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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