§ 14 HAV

HAV - HKW-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Betriebstagebuch oder das Prüfbuch (§ 13) ist mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage so aufzubewahren, dass es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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