Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsDie §§ 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden.Die Paragraphen 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden.
(2)Absatz 2Die §§ 3, 5, 6, 34, 37, 44, 45, 74a, 83, 84, 90, 91 und 92 sind in der nachstehenden Fassung anzuwenden.Die Paragraphen 3,, 5, 6, 34, 37, 44, 45, 74a, 83, 84, 90, 91 und 92 sind in der nachstehenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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