Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
(1) Die §§ 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden.
(2) Die §§ 3, 5, 6, 8, 10, 12, 13, 34, 37, 44, 45, 74a, 83, 84, 90, 91 und 92 sind in der nachstehenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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