§ 103 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsVereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Tag und Uhrzeit des Einlangens sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken. Wählergruppen, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht haben, gelten als Parteien im Sinn der Wahlbestimmungen. Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die zumindest gleichzeitig auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlvorschläge müssen von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates oder nach dem Tag der Wahlausschreibung von wenigstens 100 Wahlberechtigten in der Landeshauptstadt Salzburg unterzeichnet sein. Bei den Unterschriften der Wahlberechtigten ist deren Familienname und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie unterscheidende Parteibezeichnung in Worten. Daneben ist eine Kurzbezeichnung aus nicht mehr als fünf Großbuchstaben und die Anführung des Listenführers der Wählergruppe zulässig, wenn dadurch die Identität mit einer im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretenen Wählergruppe nicht beeinträchtigt wird;
    2. 2.Ziffer 2die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, in einer mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge und unter Angabe des Familiennamens und des Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Anschrift jedes Bewerbers;
    3. 3.Ziffer 3 die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters für diesen (Familienname und Vorname, Beruf, Anschrift).
  4. (4)Absatz 4Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift eines in der Parteiliste (Abs 3 Z 2) angeführten Bewerbers, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird;den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift eines in der Parteiliste (Absatz 3, Ziffer 2,) angeführten Bewerbers, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird;
    2. 2.Ziffer 2die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten, eine allfällige Kurzbezeichnung und die allfällige Anführung des Listenführers der Wählergruppe (Abs 3 Z 1);die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten, eine allfällige Kurzbezeichnung und die allfällige Anführung des Listenführers der Wählergruppe (Absatz 3, Ziffer eins,);
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Abs 3 Z 3).die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Absatz 3, Ziffer 3,).
  5. (5)Absatz 5In die Wahlvorschläge (Abs 3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.In die Wahlvorschläge (Absatz 3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.
  6. (6)Absatz 6Werden innerhalb der im Abs 1 bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Abs 3 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied des im Amt befindlichen Gemeinderates spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl des Gemeinderates einbringen.Werden innerhalb der im Absatz eins, bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Absatz 3 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied des im Amt befindlichen Gemeinderates spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl des Gemeinderates einbringen.
  7. (7)Absatz 7Wird auch in der im Abs 6 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates überreicht, gilt der im Amt befindliche Gemeinderat als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister vom neugewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.Wird auch in der im Absatz 6, bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates überreicht, gilt der im Amt befindliche Gemeinderat als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister vom neugewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103 GWO 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 GWO 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103 GWO 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103 GWO 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103 GWO 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 102 GWO 1998
§ 104 GWO 1998