4. Abschnitt
Ersatzgewählte
Ablehnung, Berufung, Streichung
(1) Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzgewählte, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzgewählten verlangt haben (Abs 4).
(2) Ersatzgewählte auf Gemeindewahlvorschlägen werden vom Gemeindewahlleiter berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach § 77 Abs 5.
(3) Lehnt ein Ersatzgewählter, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzgewählten.
(4) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.
(5) Für den Verlust der Eigenschaft als Ersatzgewählter gelten im übrigen die Vorschriften des § 84 über den Mandatsverlust sinngemäß.
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