Die mit den Gemeindevertretungswahlen verbundenen Kosten sind unbeschadet der Bestimmungen des § 18 von jeder Gemeinde selbst zu tragen.
In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 90 GWO 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90 GWO 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 90 GWO 1998