Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsDie Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer obliegt
1.Ziffer einsbei der Sprengelwahlbehörde dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde;
2.Ziffer 2bei der Gemeindewahlbehörde dem Wahlleiter der Hauptwahlbehörde;
3.Ziffer 3bei der Hauptwahlbehörde dem Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat.
(2)Absatz 2Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl bzw Anzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Behörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgesetzten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
(3)Absatz 3Der dem richterlichen Stand angehörende Beisitzer (Ersatzbeisitzer) wird vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.
(4)Absatz 4Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde- und die Hauptwahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind zu Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Weiters sind anzuwenden:Hat eine Partei gemäß Absatz 2, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde- und die Hauptwahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind zu Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Weiters sind anzuwenden:
1.Ziffer einsdie Abs 1 und 5 dieser Bestimmung;die Absatz eins und 5 dieser Bestimmung;
2.Ziffer 2die §§ 13, 15 Abs 1, 18 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 sowie 19 LTWO.die Paragraphen 13,, 15 Absatz eins,, 18 Absatz eins,, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 sowie 19 LTWO.
Die Vertrauenspersonen geltend dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.
(5)Absatz 5Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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