VI. Teil
Schlußbestimmungen
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, andere öffentliche Ruhetage oder den Karfreitag nicht behindert. Falls das Ende einer Frist auf einen solchen Tag fällt, haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
0 Kommentare zu § 88 GWO 1998