§ 104 GWO 1998 § 104

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob die Gemeinde gemäß § 45 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die Wahllokale, die im § 50 Abs 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzungen haben spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

(2a) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Festsetzungen betreffend Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit unmittelbar oder im Wege der Hauptwahlbehörde bekannt zu geben sind.

(3) Die gemäß Abs 2 getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag außer an der Amtstafel der Gemeinde auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 50 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und auf die Strafbarkeit von Übertretungen hinzuweisen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen

1.

wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 64 Abs 1 eingerichtet werden;

2.

in welchem Wahlsprengel die Briefwahlstimmen auszuzählen sind (§ 74a). Dabei kann für diese Aufgabe auch ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Hauptwahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 104 GWO 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 GWO 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 104 GWO 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 104 GWO 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 104 GWO 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 103 GWO 1998
§ 104a GWO 1998