(1) Die Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob die Gemeinde gemäß § 45 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die Wahllokale, die im § 50 Abs 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzungen haben spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(2a) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Festsetzungen betreffend Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit unmittelbar oder im Wege der Hauptwahlbehörde bekannt zu geben sind.
(3) Die gemäß Abs 2 getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag außer an der Amtstafel der Gemeinde auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 50 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und auf die Strafbarkeit von Übertretungen hinzuweisen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen
1. | wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 64 Abs 1 eingerichtet werden; | |||||||||
2. | in welchem Wahlsprengel die Briefwahlstimmen auszuzählen sind (§ 74a). Dabei kann für diese Aufgabe auch ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden. |
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Hauptwahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
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