(1) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters wird vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters (§ 79) zu enthalten, die auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
(2) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist auszuschreiben,
a) | wenn dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters oder nur die Wahl des Gemeinderates wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat; | |||||||||
b) | im Fall der Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der Amtsperiode. |
(3) Die Wahl des Bürgermeisters ist von dem zur Vertretung berufenen Bürgermeister-Stellvertreter gemäß Abs 1 auszuschreiben,
a) | wenn dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat; | |||||||||
b) | wenn der Bürgermeister sonst in den ersten vier Jahren der Amtsperiode aus dem Amt scheidet oder seines Amtes verlustig erklärt wird; scheidet der Bürgermeister im 5. Jahr der Amtsperiode aus oder wird er in dieser Zeit seines Amtes verlustig erklärt, ist er vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen. |
(4) Die Ausschreibung der Wahlen ist neben der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen.
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