Schriftliche Anbringen
(1) Schriftliche Anbringen können, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist und ausgenommen in den Fällen der §§ 37, 39, 40 Abs 4 und 41, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Weist ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, kann die Wahlbehörde, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr behandelt wird.
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