Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Die den Organen der Gemeinde sowie den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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