§ 99 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsSpätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die Bestellung der unter § 14 Abs 3 LTWO fallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden erstatten wollen, ihre diesbezüglichen Anträge einzubringen.Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die Bestellung der unter Paragraph 14, Absatz 3, LTWO fallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden erstatten wollen, ihre diesbezüglichen Anträge einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 5 Abs 3 LTWO entsprechen.Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des Paragraph 5, Absatz 3, LTWO entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Eingaben sind für die Bildung der Hauptwahlbehörde an den Bürgermeister und für die Bildung der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden an den Hauptwahlleiter zu richten.
  4. (4)Absatz 4Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.
  5. (5)Absatz 5Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben ist.Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Absatz eins, bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben ist.
  6. (6)Absatz 6Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Absatz 2,, 3 und 5 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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