§ 91a GWO 1998 § 91a

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung und kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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