§ 86 GWO 1998 § 86

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Ist die Parteiliste oder die Liste der Ersatzgewählten durch Tod, Streichung oder den gemäß § 85 Abs 5 festgestellten Verlust der Wählbarkeit erschöpft oder übersteigt die Zahl der gewählten Bewerber einer Partei die Zahl der Bewerber auf der Parteiliste, hat die Gemeindewahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Der Ergänzungsvorschlag muss mindestens so viele Ersatzgewählte enthalten, als Bewerber dieser Partei gewählt worden sind. Von dieser Aufforderung ist im Weg des Bürgermeisters auch der betreffenden Fraktion der Gemeindevertretung Mitteilung zu machen.

(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die unterscheidende Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzgewählten in der beantragten, mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten. Ersatzgewählte, die ihre Streichung aus der Liste der Ersatzgewählten verlangt haben (§ 85 Abs 4), dürfen nicht neuerlich namhaft gemacht werden.

(3) Die Gemeindewahlbehörde überprüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzgewählten wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Abs 1 zugestellt wurde, der Stichtag. Vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Fall den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzgewählten berichtigen. Der von der Wahlbehörde überprüfte Ergänzungsvorschlag ist zu verlautbaren.

(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzgewählten zugrunde zu legen.

In Kraft seit 14.07.2012 bis 31.12.9999
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