Zusammenfassung der Feststellung des
Wahlergebnisses und des Ermittlungsverfahrens in
Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind
(1) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, erfolgt das Ermittlungsverfahren im unmittelbaren Anschluß an die Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) In solchen Gemeinden können die in den §§ 73 und 80 vorgesehenen Niederschriften zu einer Niederschrift zusammengefaßt werden.
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