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Die den Organen der Gemeinde sowie den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden sowie der Einräumung eines Rechtszuges an diese, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Die den Organen der Gemeinde sowie den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden sowie der Einräumung eines Rechtszuges an diese, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.