2. Abschnitt
Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 82 erfolgten Verlautbarung bei der Bezirkswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die zahlenmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, überprüft die Bezirkswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Bezirkswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Gemeindewahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, hat die Bezirkswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ist endgültig.
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