§ 83 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

2. Abschnitt

 

Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen

 

§ 83

 

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 82 erfolgten Verlautbarung bei der Bezirkswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die zahlenmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, überprüft die Bezirkswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Bezirkswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Gemeindewahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, hat die Bezirkswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ist endgültig.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 GWO 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 GWO 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 83 GWO 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 GWO 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 GWO 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 82 GWO 1998
§ 84 GWO 1998